Einbürgerungsverfahren
Ordentliche Einbürgerung
Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Eschenbach erhalten? Oder besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?
Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zuständige Gemeindebehörde für die Behandlung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung ist in der Regel der Gemeinderat. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am Verfahren beteiligt.
Wir informieren Sie gerne über die für Sie massgebenden Anforderungen, den Verfahrensablauf und die Höhe der Einbürgerungsgebühren. Die wichtigsten Informationen können dem angefügten Merkblatt «Wie erhalte ich das Schweizer Bürgerrecht?» entnommen werden. Als erster Schritt für eine Einbürgerung ist ein Gesuch in Briefform mit Angabe der Personalien und des Lebenslaufs aller eingeschlossenen Personen an den Gemeinderat zu richten (Postanschrift: Gemeinderat Eschenbach, 8733 Eschenbach).
Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt wiederum von Ihrer persönlichen Situation und dem entsprechenden Verfahren ab.
Erleichterte Einbürgerung für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern
Gesetzliche Voraussetzungen
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 21, Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er
- insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
- seit einem Jahr hier wohnt;
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt;
- die Integrationskriterien erfüllt (siehe Art. 12 BüG).
Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat und neu in der Schweiz wohnt, kann nach Art. 21, Abs. 2 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben.
Verfahren
Der Einbürgerungsbewerber muss das bei der Gemeinderatskanzlei erhältliche Formular ausfüllen und es beim Staatssekretariat für Migration (SEM) einreichen. Dem Gesuch sind unter anderem ein Familienausweis (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde des schweizerischen Ehegatten) sowie Wohnsitzzeugnisse für mindestens 5 Jahre (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde) beizulegen.
Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.
Nützliche Links
Staatskunde-Kurse & -Tests der Arge Integration Ostschweiz
Informationsseite des Kantons St. Gallen zum Thema Einbürgerung
Informationsportal der Schweizer Behörden
Informationen des Staatsekretariats für Migration SEM
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Merkblatt_ordentliche_Einbuergerung_Wie_erhalte_ich_das_Schweizer_Buergerrecht_01.06.2020.pdf (PDF, 178.14 kB) | Download | 0 | Merkblatt_ordentliche_Einbuergerung_Wie_erhalte_ich_das_Schweizer_Buergerrecht_01.06.2020.pdf |
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