Steueramt
Die Steuereinnahmen von privaten und juristischen Personen bilden das Rückgrat der Bundes-, Kantons- und Gemeindefinanzen. Diese Mittel ermöglichen den Unterhalt und den fortlaufenden Ausbau der Infrastruktur auf allen Ebenen sowie und die Aufrechterhaltung wichtiger Dienstleistungen.
Die Gemeinde Eschenbach zählt rund 6'700 steuerpflichtige Personen. Das Gemeindesteueramt ist erste Anlaufstelle für sämtliche Auskünfte rund um die Kantons- und Gemeindesteuern. Die aktuellen Steuersätze finden Sie hier.
Dabei führt die Abteilung folgende Aufgaben aus:
- Datenbewirtschaftung der steuerpflichtigen Bürger
- Jährliche Steuerveranlagung
- Unterstützung des kantonalen Steueramts St.Gallen
- Verantwortung für den Bezug der Steuergelder von Bund, Kanton, Gemeinden und Körperschaften
Nützliche Links
Ansprechpartner Kantonales Steueramt
Zusätzlich zu den Mitarbeitenden des Gemeindesteueramts sind folgende kantonalen Steuerkommissäre / Fachpersonen für Eschenbach zuständig:
- Reto Gubser, Steuerkommissär: 058 229 02 20
- René Stillhart, Steuerkommissär: 058 229 02 49
- Meinrad Rutzer, Steuerkommissär Landwirte:058 229 02 44
- Dilek Ak, VST-Fachfrau: 055 229 02 00
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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Name | Verantwortlich | Telefon |
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Name |
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Frage |
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Ich ziehe dieses Jahr von Eschenbach weg. Was passiert mit meiner Steuerrechnung und meinen Steuern?
Wir stornieren die Ihnen zugestellte Rechnung für das laufende Jahr, weil die Steuern für das ganze Jahr in der Gemeinde geschuldet sind, in der Sie am 31. Dezember wohnen. Bei einem Wegzug in eine Gemeinde im Kanton St. Gallen überweisen wir das daraus resultierende Guthaben inkl. Vergütungszins direkt an die Zuzugsgemeinde. Bei einem Wegzug in einen anderen Kanton erhalten Sie die Steuern inkl. Vergütungszins zurück. |
Gemäss dem St. Galler Steuergesetz (Art. 212) werden bei jeder Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet: a) zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat. b) zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag. Das Instrument des Ausgleichszinses sorgt für eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen. Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltermin (31. Juli des entsprechenden Steuerjahres bei den periodischen Steuern) mit ausgleichender Zinsfolge vor. Zur Zeit erhalten Sie 1 % Zins zu Ihren Gunsten bei allen Zahlungen der diesjährigen ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern, welche bei uns bis 31. Juli eintreffen. |
Die Zahlungen, die Sie dieses Jahr geleistet haben, gelten in der Regel für die diesjährigen Steuern. Die Schlussrechnung betrifft jedoch in der Regel das Vorjahr. |
Sie können bei uns jederzeit Einzahlungsscheine bestellen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die Referenznummer auf dem Einzahlungsschein Ihrer Bank oder Post bekannt geben, damit Ihre Zahlungen zugeordnet werden können. Wichtig: Der Dauerauftrag muss jedes Jahr geändert werden, da sonst Ihre Zahlungen aufgrund der (alten) Referenznummer bei den Steuern des letzten Jahres, statt bei den aktuellen Steuern verbucht werden. |