Kontrollstelle für Krankenversicherung (KVG)
Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht
Unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung KVV Art. 2, siehe Link) ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich.
Wenn das Gesetz bei den Ausnahmen einen gleichwertigen Versicherungsschutz vorsieht, wird dies von der Kontrollstelle für Krankenversicherung geprüft. Wir orientieren uns dabei an den im KVG (siehe Link) im 3. Kapitel (Artikel 24 bis 34) aufgeführten Leistungen.
Noch Fragen?
Stellen Sie Ihre Anfrage zum Krankenversicherungs-Obligatorium per Mail an: einwohneramt@eschenbach.ch oder unter Telefonnummer 055 286 15 05.
Bundesgesetz über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohneramt/Empfang | 055 286 15 05 | einwohneramt@eschenbach.ch |