Pfandverwertung

Mit einer Betreibung können offene Rechnungen mit Hilfe des Staates eingefordert werden. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Erhalt der Rechtssicherheit.

Das Verfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger beim Betreibungsamt am Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren einreicht. Daraufhin erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl, verbunden mit der Aufforderung, den offenen Betrag samt Zins und Betreibungskosten zu begleichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann kann der Gläubiger die Betreibung mit einem Fortsetzungsbegehren weiterführen.

Wurde die geschuldete Forderung durch ein vordefiniertes Pfand abgesichert (z.B. Fahrzeug, Immobilie, Wertgegenstand), kann dieses zur Tilgung der Schuld direkt durch das Betreibungsamt veräussert werden. Dazu ist ein Verwertungsbegehren einzureichen.

Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nur auf Begehren des Gläubigers. Die massgeblichen Fristen zum Einreichen des Verwertungsbegehrens finden sich auf der Pfändungsurkunde. (Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.)