National- & Ständeratswahlen vom 22. Oktober 2023
1. Ort und Öffnungszeiten der Abstimmungslokale
Samstag, 21. Oktober 2023:
Hintergoldingen, Mehrzweckgebäude (wegen Schulhausumbau) 19–19.45 Uhr
Sonntag, 22. Oktober 2023:
Walde, Schulhaus 09.45–10.30 Uhr
Oberholz, Talstation 10–10.45 Uhr
Bürg, Schulhaus, Ermenswil, Schulhaus, und Goldingen, neues Schulhaus 10–11 Uhr
Eschenbach, Schulhaus Dorf und St. Gallenkappel, Schulhaus 10–11.30 Uhr
2. Briefliche Stimmabgabe
a) Legen Sie die/den ausgefüllten Stimmzettel in das beigelegte Stimmkuvert oder in ein privates, neutrales Kuvert. Ohne Kuvert ist die Stimmabgabe ungültig.
b) Unterschreiben Sie die Erklärung auf dem Stimmausweis. Mit der Unterschrift bestätigen Sie, dass die Stimmabgabe Ihrem Willen entspricht. Ohne Unterschrift ist die Stimmabgabe ungültig
c) Das Kuvert mit dem/den Stimmzettel/n sowie den Stimmausweis mit der unterzeichneten Erklärung legen Sie in das Rücksendekuvert (i.d.R. dasselbe Fensterkuvert, mit dem Sie das Abstimmungsmaterial erhalten haben).
d) Das Kuvert an das Stimmregisterbüro kann
- rechtzeitig für die Postzustellung unfrankiert der Post übergeben, - bis Urnenschluss in den Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden.
3. Vorzeitige Stimmabgabe
Am Donnerstag und Freitag vor dem Abstimmungssonntag kann auf der Gemeinderatskanzlei während der ordentlichen Bürozeit vorzeitig persönlich abgestimmt werden.
4. Stimmberechtigung
Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürger sind stimmberechtigt, wenn sie in der Gemeinde wohnen und von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind. Die Stimmberechtigung beginnt ab zurückgelegtem 18. Altersjahr.
Für Neuzugezogene beginnt die Stimmberechtigung in der Gemeinde bei eidgenössischen Volksabstimmungen wenn der Heimatschein mindestens 5 Tage vor der Abstimmung der Einwohnerkontrolle abgegeben wurde. Bei den übrigen Abstimmungen und Wahlen sobald der Heimatschein dem Einwohneramt abgegeben wurde.
5. Fehlende Stimmausweise
Fehlende Stimmausweise können bis Freitag, 20. Oktober 2023, 17 Uhr, bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.
6. Beschwerden
Beschwerden sind innert drei Tagen nach Bekanntwerden des Beschwerdegrunds, spätestens jedoch am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntmachung der Ergebnisse, schriftlich und begründet dem Regierungsrat einzureichen.
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