Grundsteuern/ Liegenschaftsabgaben



Die Grundsteuer wird jährlich auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken erhoben.

Der Steueranspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres und wird mit der Rechnungsstellung fällig.

Steuerpflichtige sind die natürlichen und die juristischen Personen, die zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzniesser des Grundstückes sind.

Die Steuer wird nach dem für die Vermögenssteuer massgebenden Wert des Grundstückes zu Beginn des Kalenderjahres bemessen (Verkehrswert für Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke und Ertragswert für Landwirtschaftliche Grundstücke). Die Schulden werden nicht berücksichtigt.

Die Steuer beträgt:

a) 0.8 Promille für Grundstücke von natürlichen und juristischen Personen
b) 0.2 Promille für Grundstücke von juristischen Personen, die von der Steuerpflicht befreit sind und deren Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.

Die zuständigen Gemeindeorgane bestimmen jährlich den Steuersatz.