Prämienverbilligung
Auf der Basis der letzten Steuerdaten erhalten voraussichtlich Anspruchsberechtigte im Januar ein Anmeldeformular. Dieses enthält alle Informationen für die Antragstellung.
Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?
- Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz/Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten.
- Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.
Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?
- Einreichfrist bis 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen.
- Für ab dem 2. Januar aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.
Wie ist der Anspruch geltend zu machen?
Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite das elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.
Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?
Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.
Haben Sie Fragen?
Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten (Kontaktdaten siehe unten).
Name | Telefon | Kontakt |
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AHV-Zweigstelle | 055 286 15 13 | soziales@eschenbach.ch |