Pfändung

Mit einer Betreibung können offene Rechnungen mit Hilfe des Staates eingefordert werden. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Erhalt der Rechtssicherheit.

Das Verfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger beim Betreibungsamt am Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren einreicht. Daraufhin erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl, verbunden mit der Aufforderung, den offenen Betrag samt Zins und Betreibungskosten zu begleichen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann kann der Gläubiger die Betreibung mit einem Fortsetzungsbegehren weiterführen.

Mit dem Fortsetzungsbegehren wird die Pfändung von Vermögens- oder Einkommensbestandteilen des Schuldners eingeleitet. Das Begehren kann frühestens 20 Tage, jedoch innerhalb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner gestellt werden.

Das Begehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners einzureichen. Es ist Sache des Gläubigers, die aktuelle Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.

Dem Begehren sind je nach Fall (als Originale) beizulegen:

  • Zahlungsbefehldoppel (falls dieser nicht durch das Betreibungsamt Eschenbach ausgestellt wurde)
  • Beseitigung des Rechtsvorschlages
  • Gerichtsentscheid mit Rechtskraftbescheinigung
  • Verlustschein