Betreibung
Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), kann ein Gläubiger durch staatliche Hilfe (Betreibungsamt) seine Geldforderung eintreiben lassen. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Erhalt der Rechtssicherheit.
Das Verfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger beim Betreibungsamt am Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners ein schriftliches Betreibungsbegehren einreicht. Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen. Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
Name |
---|
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Betreibungsamt | 055 286 15 00 | betreibungsamt@eschenbach.ch |